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Versteigerungsbedingungen

1. Zugeschlagen wird an den Meistbietenden nach dreimaligen Aufruf des Hoechstgebots.

2. Das Kaufgeld ist sofort nach dem Zuschlag zu zahlen, abgeliefert wird nur gegen Barzahlung.

3. Verlangt der Meistbietende nicht sogleich nach dem Zuschlag die Ablieferung  gegen Zahlung des Kaufgeldes, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen. Er  haftet fuer den Ausfall, auf den Mehrerloes hat er keinen Anspruch.

4. Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die  Haelfte des gewoehnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht. Gold- und  Silberwaren duerfen nicht unter ihrem Gold- und Silberwert zugeschlagen  werden.

5. Die gepfaendeten Sachen werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich  befinden, fuer Guete, Beschaffenheit und Vollstaendigkeit wird keine Gewaehr geleistet.